STATUTEN

ZVR Zahl: 085357976

Selbstständige Vereinigung der österreichischen Windsurfer innerhalb des Österreichischen Segel-Verbandes (offiziell anerkannte Klassenvereinigung der Disziplinen olympisches Windsurfen, Slalom Fin/Foil, Formula/Formula Foil, Windsurfer LT, Speed) sowie div. Jugendklassen wie: Techno 293/Techno Foil, IQ Foil Youth, IFCA Youth.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und Personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)     Der Verein führt den Namen ”WINDSURFING AUSTRIA“.

(2)     Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2 Zweck

(1)     Der Zweck des Vereines ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Windsurf- und Segelsports und verwandter Sportarten.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Zwecke und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Zwecke.

(3)     Als ideelle Mittel dienen:

a)        Förderung des Leistungs-, Freizeit- und, insbesondere des Jugendsurfens.

b)        Ankauf, Schaffung und Instandhaltung von Einrichtungen zur Erfüllung des Vereinszwecks, die Anschaffung von Booten und Zubehör, Windsurfausrüstung und ähnlichen Sport- und Trainingsgeräten.

c)        Abhaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen.

d)        Durchführung von Schul- und Übungsfahrten.

e)        Durchführung von Sportveranstaltungen, wie Regatten und Wettbewerben zur Erfüllung des Vereinszwecks.

f)           Abhaltung von Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Clubinteressen.

g)         Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Sports und zur Werbung von Mitgliedern.

h)        Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

i)            Mitarbeit in Dachverbänden

j)            Errichten und Betreiben einer Homepage: Vereinsnachrichten, Newsletter, Social Media

k)         Verbot der Zuwendung an die Mitglieder

(4)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)        Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge.

b)       Gebühren (Liegegebühren, u.a.).

c)        Sonderbeiträge (Arbeitsbeiträge, Baukostenbeiträge, u.a.).

d)        Subventionen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

e)        Sponsoring und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen.

f)          Einnahmen aus Veranstaltungen (Regatten, Tag der offenen Tür, u.a.) und Verkauf von Clubartikeln.

g)        Spenden.

h)       Erträge aus Vermögensverwaltung (Vermietung, Verleih und Verkauf von Vereinseigentum, Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte).

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.

(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

 

§ 9 Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die >>Mitgliederversammlung<< im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)        Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)        schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)        Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)        Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)        Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)        Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)        Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)        Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)        Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)        Entlastung des Vorstands;

f)           Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)            Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem stellvertretenden Obmann, einem Kassier, einem Schriftführer und Beiräten.

(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)     Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)     Der Obmann/die Obfrau darf sich auch als Präsident/Präsidentin bezeichnen. Das gleiche gilt für den/die stellvertretende Obmann/Obfrau, der/die sich Vizepräsident/Vizepräsidentin nennen darf.

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(8)     Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(10)                                 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;

(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)     Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)     Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)     Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)     Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)     Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)     Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)     Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)     Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Datenschutz

(1)     Sämtliche Daten der Mitglieder werden im Sinne des § 4 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000 BGBl I 1999/165 in der jeweils geltenden Fassung) verwendet und dabei auch übergeordneten Dachverbänden, so insbesondere dem österreichischen Segelverband übermittelt.

 

§ 17 Anti-Doping

(1)     Für alle Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Antidopingbestimmungen der zuständigen Verbände sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Antidopingbestimmungen des Antidopinggesetzes 2007.

a)        Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Antidoping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Vereins verbindlich.

b)        Über Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet mi Auftrag des OeSV die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Antidoping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gem. § 15 Antidoping-Bundesgesetz 2007 zur Anwendung kommen.

c)        Die Entscheidungen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Antidoping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gem. § 17 Antidoping-Bundesgesetz 2007 zur Anwendung kommen.

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)        die sich aus den Antidoping-Regelungen des OeSV ergebenden Pflichten einzuhalten,

b)        die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gem. §§ 9 bis 14 Antidoping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen,

c)        Disziplinarregulative gem. § 15 Antidoping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen,

d)        die unabhängige Schiedskommission (§ 16 Antidoping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen.

(3)     Mitglieder, die auf die Verpflichtungen gemäß obigen Absätzen nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gem. § 19 Antidoping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben, sind auszuschließen.

(4)     Der Verein, samt den zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.

 

§ 18 Machtmissbrauch

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein verpflichtet sich,

·      die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung,

·      alle gleich und fair zu behandeln,

·      keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),

·      die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,

·      sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,

·      die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,

·      ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,

·      soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,

·      anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, die Gesundheit und das Wohlbefinden jedes Menschen über den Interessen und den Erfolgszielen des OeSV stehen,

·      Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,

·      nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie

·      durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.

 

§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)     Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke mi Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit dies möglich und erlaubt ist, soll es einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt